Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen
1. Die nachstehenden Geschäftsbedingungen liegen allen Vereinbarungen und Angeboten zugrunde und sind dem schweizerischen Recht unterstellt. Sie stellen einen integrierenden Bestandteil des Werklieferungsvertrages dar und gelten durch Auftragserteilung oder Annahme der Lieferung als anerkannt. Anderslautende Bedingungen sind nur wirksam, wenn sie im Einzelfall von uns schriftlich aufgenommen werden.
2. Unsere Angebote sind bezüglich Preis, Menge, Lieferfrist und Liefermöglichkeit freibleibend.
3. Aufträge sind für uns nur verbindlich, wenn sie von uns schriftlich bestätigt wurden.
4. Eine Verpflichtung zur Einhaltung vereinbarter Lieferfristen wird nur unter der Voraussetzung eines ungestörten Betriebsablaufes übernommen. Insbesondere Fälle höherer Gewalt oder sonstige damit vergleichbare Ereignisse bei uns oder unseren Lieferanten, beispielsweise Betriebs- oder Verkehrsstörungen, Feuer, Überschwemmung, Arbeitskräfte-, Energie- oder Rohstoffmangel, Streik, Aussperrung, behördliche Massnahmen, entbinden uns von der Verpflichtung. Auch Schadenersatzansprüche aus Lieferungsverzögerung oder Lieferungseinstellung bleiben ausgeschlossen.
5. Die Gefahr des Unterganges oder einer Beschädigung der Ware geht mit der Absendung auf den Käufer über. Eine Transportversicherung erfolgt nur über einen schriftlichen Antrag und auf Rechnung des Abnehmers. Beanstandungen können nur innert 8 Tagen nach Erhalt der Ware berücksichtigt werden.
6. Wir behalten uns das Eigentum an sämtlichen von uns gelieferten Waren vor, bis alle, auch die bedingt und künftig entstehenden Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit uns bezahlt sowie die dafür hergegebenen Wechsel und Checks eingelöst sind.
Bei Be- oder Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung, auch mit andern uns nicht gehörenden Waren, steht uns das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Wertes der für die hergestellte Sache verwendeten Vorbehaltsware zu der Summe sämtlicher Rechnungswerte der anderen bei der Herstellung verwendeten Waren. Erwirbt der Besteller das Alleineigentum an der neuen Sache, so sind sich die Vertragspartner darüber einig, dass der Besteller uns im Verhältnis des Wertes der verarbeiteten bzw. verbundenen, vermischten oder vermengten Vorbehaltsware Miteigentum an der neuen Sache einräumt. Die dabei entstehende neue Sache gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen. Die Forderungen des Bestellers aus der Weiterveräusserung der Vorbehaltsware, gleichgültig ob verarbeitet, verbunden oder vermischt usw., werden bereits jetzt an uns abgetreten. Wir nehmen die Abtretung an. Die abgetretenen Forderungen dienen zu unserer Sicherung in Höhe des Wertes der jeweils veräusserten Vorbehaltsware. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit andern, uns nicht gehörenden Waren, sei es ohne, sei es auch nach Verarbeitung, Verbindung, Vermischung usw., veräussert, gilt die vereinbarte Abtretung der Kaufpreisforderung nur in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware, die zusammen mit den anderen Waren Gegenstand des Liefergeschäftes oder Teil des Kaufgegenstandes ist. Der Besteller gibt uns alle erforderlichen Auskünfte.
7. Es bleibt vorbehalten, im Falle einer Erhöhung der Selbstkosten, die Tagespreise zum Zeitpunkt der Lieferung in Rechnung zu stellen.
8. Wenn nichts anderes vereinbart, Zahlung für uns spesenfrei, innerhalb 30 Tagen netto ab Zustelldatum der Faktura. Unberechtigte Abzüge werden in jedem Fall nach belastet.
a) Eingegangene Zahlungen werden stets auf die älteste offene Forderung angerechnet. Entgegenstehende Erklärungen des Einzahlers sind wirkungslos.
b) Bei Zielüberschreitung sind wir berechtigt, Verzugszinsen von 5% p. a. in Rechnung zu stellen.
c) Bei Verschlechterung der Vermögensverhältnisse seitens Kundschaft sind wir berechtigt, unsere gesamten Forderungen, ohne Rücksicht auf das vereinbarte Zahlungsziel oder eine Stundung, sofort fällig zu stellen und Barzahlung zu verlangen. Es steht uns in diesem Falle nach unserer Wahl auch frei, vom Vertrag zurückzutreten und die gelieferten Waren, soweit sie nicht weiterverkauft wurden, gegen Gutschrift des Fakturabetrages zurückzuverlangen.
d) Abzüge ohne unser Einverständnis werden nicht anerkannt. Annullierungen und Rücksendungen von festbestellten Waren werden nicht angenommen.
e) Vertreter der CRISCO Formtechnik AG sind nur dann berechtigt, Zahlungen entgegenzunehmen, wenn sie sich mit einer schriftlichen, auf die Entgegennahme von Zahlungen lautende Vollmacht ausweisen können.
Keine Zahlungen sind Wechsel, Checks oder sonstige Zahlungs- versprechen, bevor nicht die Einlösung einwandfrei feststeht. Diskontspesen gehen zu Lasten des Käufers.
Zahlungsverzug entbindet uns von der Einhaltung zugesagter Termine.
9. Unsere Erzeugnisse werden mit grösster Sorgfalt aus den besten verfügbaren Werk- und Rohstoffen und nach dem neuesten Stand der technischen Erkenntnisse hergestellt. Eine etwaige Gewährleistung beschränkt sich nach unserer Wahl auf Instandsetzung oder Ersatzlieferung. Ein Wandlungs- und Minderungsanspruch ist nur gegeben, wenn die reklamierte Ware uns innerhalb von vier Wochen ab Rechnungsdatum zur Untersuchung angeliefert wird.
10. Unsere anwendungstechnische Beratung in Wort und Schrift ist un- verbindlich – auch in Bezug auf etwaige Schutzrechte Dritter – und befreit unsere Kunden nicht von der eigenen Prüfung unserer Produkte und ihrer Eignung für die beabsichtigten Verfahren und Zwecke. Sollte dennoch eine Haftung unsererseits in Frage kommen, so leisten wir Schadenersatz nur im gleichen Umfang wie bei Qualitätsmängeln.
Schadenersatzansprüche aller Art, insbesondere wegen Personen-, Sach- und Vermögensschäden, gleich aus welchem Rechtsgrunde, sind – soweit gesetzlich zulässig – gegen die CRISCO Formtechnik AG, Lieferanten, Hersteller sowie gegen deren Erfüllungsgehilfen und Hilfspersonen ausgeschlossen. Das gilt insbesondere auch für mittelbare Schäden (Folgeschaden), die durch unsere Waren verursacht werden sollten.
11. Erfüllungsort für die Lieferung ist die jeweilige Versandstätte, für die Zahlung Haag.
12. Bis zur vollständigen Bezahlung der Ware bleibt diese in unserem Eigentum. Im Falle des Zahlungsverzuges sind wir berechtigt, die Ware auf Kosten und Gefahr des Bestellers zurückzunehmen. Der Kaufvertrag gilt diesfalls – auch ohne Rücktrittserklärung – als aufgehoben.
Bei Pfändung oder sonstiger Inanspruchnahme ist der Besteller verpflichtet, unser Eigentumsrecht geltend zu machen und uns unverzüglich zu verständigen. Vereinbart ist sohin der verlängerte Eigentumsvorbehalt.
13. Gerichtsstand: Werdenberg
Durch Erteilung eines Auftrages erkennt der Besteller diese Liefer-bedingungen als allein massgebend an, auch dann, wenn im Auftrag selbst eigene Bestellbedingungen seitens Kundschaft enthalten sind.
Mai 2007
CRISCO Formtechnik AG
Industriestrasse 9
CH – 9469 Haag